Weiterbildungsgeld 2026: 150 € im Monat – wer bekommt es?
Auf einen Blick
Das Weiterbildungsgeld ist ein monatlicher Zuschuss von 150 € nach § 87a Abs. 2 SGB III. Es erhalten arbeitslose Arbeitnehmer:innen und Bezieher:innen von Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), die an einer abschlussbezogenen Weiterbildung – etwa einer Umschulung – teilnehmen. Ein gesonderter Antrag ist nicht nötig; die 150 € kommen zusätzlich zur über den Bildungsgutschein finanzierten Weiterbildung und mindern keine anderen Leistungen.
„Bekomme ich Geld, während ich mich weiterbilde?“ – Diese Frage stellen sich viele, die über eine Umschulung oder Weiterbildung nachdenken. Für abschlussbezogene Weiterbildungen gibt es tatsächlich einen festen Zuschuss: das Weiterbildungsgeld von 150 € im Monat. Dieser Beitrag erklärt, wer es bekommt, für welche Maßnahmen es gilt, ob ein Antrag nötig ist – und warum das Gerücht „das Weiterbildungsgeld wurde abgeschafft“ nicht stimmt.
Was ist das Weiterbildungsgeld?
Das Weiterbildungsgeld ist ein monatlicher Zuschuss von 150 €. Rechtsgrundlage ist § 87a Abs. 2 SGB III: „Arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bei Teilnahme an einer Weiterbildung nach Absatz 1 zusätzlich einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 150 Euro (Weiterbildungsgeld).“ Das Geld soll finanzielle Sicherheit geben, damit sich Teilnehmende auf eine längere, abschlussbezogene Weiterbildung einlassen. Laut Bundesagentur für Arbeit ist das Weiterbildungsgeld anrechnungsfrei – es mindert weder das Arbeitslosengeld noch das Grundsicherungsgeld noch andere Leistungen.
Wer bekommt das Weiterbildungsgeld?
Anspruch haben zwei Gruppen, sofern sie an einer geförderten, abschlussbezogenen Weiterbildung teilnehmen:
- Arbeitslose Arbeitnehmer:innen (in der Regel Bezieher:innen von Arbeitslosengeld) bei einer nach § 81 SGB III geförderten Weiterbildung (§ 87a Abs. 2 SGB III).
- Erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II – also Bezieher:innen von Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – bei einer nach § 81 oder § 82 SGB III geförderten Weiterbildung. Nach § 87a Abs. 3 SGB III ist dies sogar im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses möglich (für sogenannte Aufstocker:innen).
Nur für abschlussbezogene Weiterbildungen
Das Weiterbildungsgeld gibt es nicht für jede Weiterbildung. Die Maßnahme muss zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führen, für den eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist (§ 87a Abs. 1 SGB III). Dazu zählen laut Bundesagentur für Arbeit vor allem Umschulungen, abschlussbezogene Teilqualifikationen und die Vorbereitung auf eine Externenprüfung. Reine Anpassungsfortbildungen oder Zertifikatskurse ohne anerkannten Berufsabschluss lösen kein Weiterbildungsgeld aus.
Weiterbildungsgeld, Prämie und Bonus – der Überblick
Rund um Weiterbildung und Grundsicherung kursieren mehrere Geldleistungen, die oft verwechselt werden. Diese Tabelle trennt sie sauber (Stand: Juli 2026):
| Leistung | Betrag | Rechtsgrundlage | Status 2026 |
|---|---|---|---|
| Weiterbildungsgeld | 150 € / Monat | § 87a Abs. 2 SGB III | gültig, unbefristet |
| Weiterbildungsprämie (Zwischenprüfung) | 1.000 € einmalig | § 87a Abs. 1 SGB III | gültig, Befristung aufgehoben |
| Weiterbildungsprämie (Abschlussprüfung) | 1.500 € einmalig | § 87a Abs. 1 SGB III | gültig, Befristung aufgehoben |
| Bürgergeldbonus | 75 € / Monat | § 16j SGB II (a. F.) | abgeschafft zum 28.03.2024 |
Die Weiterbildungsprämie erhält, wer eine geförderte abschlussbezogene Weiterbildung mit einer bestandenen Zwischen- oder Abschlussprüfung absolviert: 1.000 € nach der Zwischenprüfung (oder dem ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung) und 1.500 € nach der Abschlussprüfung. Die ursprünglich bis Ende 2023 geltende Befristung wurde aufgehoben – die Prämie gilt weiter.
Muss ich das Weiterbildungsgeld beantragen?
Nein. Die Bundesagentur für Arbeit stellt ausdrücklich klar: „Diese Leistung muss nicht gesondert beantragt werden.“ Das Weiterbildungsgeld wird mit der Bewilligung der geförderten abschlussbezogenen Weiterbildung von Amts wegen geprüft und gewährt. Auch die Weiterbildungsprämie muss man nicht beantragen – hier genügt es, den Nachweis der bestandenen Prüfung (Zeugnis oder Prüfungsbescheinigung) einzureichen. Zuständig für die Förderung der beruflichen Weiterbildung ist seit dem 1. Januar 2025 die Agentur für Arbeit – auch für Bezieher:innen von Grundsicherungsgeld.
Wurde das Weiterbildungsgeld abgeschafft?
Nein. Abgeschafft wurde nur der Bürgergeldbonus von 75 € im Monat (§ 16j SGB II), und zwar bereits zum 28. März 2024. Das Weiterbildungsgeld (150 € / Monat) und die Weiterbildungsprämie (1.000 / 1.500 €) gelten weiter – auch nach dem Ende des Bürgergelds. Die häufige Suche „Weiterbildungsgeld Bürgergeld abgeschafft“ beruht meist auf einer Verwechslung dieser beiden Leistungen.
Wie hoch ist das Weiterbildungsgeld?
Das Weiterbildungsgeld beträgt 150 € pro Monat (§ 87a Abs. 2 SGB III). Es wird zusätzlich zu Ihrem Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsgeld gezahlt und ist anrechnungsfrei, mindert diese Leistungen also nicht.
Bekomme ich das Weiterbildungsgeld bei jeder Weiterbildung?
Nein. Es gibt das Weiterbildungsgeld nur für abschlussbezogene Weiterbildungen, die zu einem Abschluss in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsberuf führen – zum Beispiel Umschulungen. Reine Zertifikatskurse ohne Berufsabschluss lösen kein Weiterbildungsgeld aus.
Muss ich das Weiterbildungsgeld beantragen?
Nein. Laut Bundesagentur für Arbeit muss das Weiterbildungsgeld nicht gesondert beantragt werden. Es wird zusammen mit der Bewilligung der geförderten Weiterbildung geprüft und gewährt.
Gibt es das Weiterbildungsgeld 2026 noch?
Ja. § 87a SGB III gilt unbefristet weiter. Auch nach der Umstellung vom Bürgergeld auf das Grundsicherungsgeld zum 1. Juli 2026 bleiben die 150 € pro Monat und die Weiterbildungsprämie bestehen.
Was ist mit dem 75-Euro-Bonus passiert?
Der Bürgergeldbonus von 75 € pro Monat (§ 16j SGB II) wurde zum 28. März 2024 abgeschafft. Er ist nicht mit dem Weiterbildungsgeld zu verwechseln, das weiterhin gezahlt wird.
Zahlt die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter?
Für die Förderung der beruflichen Weiterbildung ist seit dem 1. Januar 2025 die Agentur für Arbeit zuständig – auch für Bezieher:innen von Grundsicherungsgeld. Sie stellt den Bildungsgutschein aus; das Weiterbildungsgeld wird im Rahmen dieser Förderung gewährt.
IHQ Akademie – geförderte Weiterbildung mit Bildungsgutschein
Die IHQ Akademie ist ein AZAV-zertifizierter Bildungsträger (Reg.-Nr. EPZ-25-15-T). Unsere Weiterbildungen sind für Arbeitsuchende kostenlos mit Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit. Gerne beraten wir Sie zu den passenden Fördermöglichkeiten.
Kostenloses Erstgespräch vereinbarenQuellen und Rechtsgrundlagen
- § 87a SGB III – Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld , Bundesministerium der Justiz
- § 81 SGB III – Förderung der beruflichen Weiterbildung , Bundesministerium der Justiz
- § 16j SGB II (weggefallen) – ehemaliger Bürgergeldbonus , Bundesministerium der Justiz
- Bundesagentur für Arbeit – Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld (FAQ) , Bundesagentur für Arbeit
- Bundesagentur für Arbeit – Grundsicherungsgeld löst Bürgergeld ab , Bundesagentur für Arbeit