Wie hoch ist der Gründungszuschuss – und wer bekommt ihn?
Auf einen Blick
Der Gründungszuschuss beträgt in den ersten sechs Monaten den Betrag Ihres zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich 300 € monatlich (§ 94 Abs. 1 SGB III); danach kann er für weitere neun Monate mit 300 € monatlich weiterlaufen (§ 94 Abs. 2 SGB III). Bekommen kann ihn, wer bei Aufnahme der Selbstständigkeit noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld hat, die Tragfähigkeit der Gründung durch die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle nachweist und die eigenen Kenntnisse darlegt (§ 93 Abs. 2 SGB III). Ein Rechtsanspruch besteht nicht — die Agentur für Arbeit entscheidet nach Ermessen.
Zwei Fragen stehen am Anfang fast jeder Gründung aus der Arbeitslosigkeit: Wie viel Geld kommt im Monat, und bekomme ich es überhaupt? Beide Antworten stehen im Gesetz, und beide sind erfreulich konkret — die Beträge in § 94 SGB III, die Voraussetzungen in § 93 SGB III. Dieser Beitrag rechnet sie durch.
Wie hoch ist der Gründungszuschuss?
Der Gründungszuschuss läuft in zwei Phasen. In der ersten Phase erhalten Sie sechs Monate lang genau den Betrag, den Sie zuletzt als Arbeitslosengeld bezogen haben, und zusätzlich 300 € im Monat. Die 300 € sind ausdrücklich für die soziale Sicherung gedacht — also für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die Sie als selbstständige Person nun selbst tragen.
| Phase | Dauer | Höhe pro Monat | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Phase 1 | 6 Monate | Ihr letztes Arbeitslosengeld + 300 € | § 94 Abs. 1 SGB III |
| Phase 2 | 9 Monate | 300 € | § 94 Abs. 2 SGB III |
Ein Rechenbeispiel: Wer zuletzt 1.400 € Arbeitslosengeld im Monat bezogen hat, erhält in den ersten sechs Monaten 1.700 € monatlich. Läuft die zweite Phase weiter, kommen neun Monate zu je 300 € hinzu. In der Summe sind das 12.900 € über fünfzehn Monate. Ihr persönlicher Betrag hängt allein an Ihrem Arbeitslosengeld — dieses beträgt nach § 149 SGB III 60 % des pauschalierten Nettoentgelts, mit Kind 67 %.
Wer bekommt den Gründungszuschuss?
Angesprochen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit beenden (§ 93 Abs. 1 SGB III). Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen:
- Sie haben bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, dessen Dauer bei Aufnahme noch mindestens 150 Tage beträgt (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB III).
- Sie weisen der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nach (§ 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB III).
- Sie legen Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit dar (§ 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB III).
Die 150-Tage-Regel
Entscheidend ist der Tag, an dem Sie die selbstständige Tätigkeit aufnehmen — an diesem Tag müssen noch mindestens 150 Tage Ihres Arbeitslosengeldanspruchs übrig sein. Wer zwölf Monate Anspruch hat, sollte also spätestens nach rund sieben Monaten gründen. Das ist der Grund, warum sich der Antrag nicht aufschieben lässt: Der Anspruch schrumpft mit jedem Tag Arbeitslosigkeit, und mit ihm das Zeitfenster.
Die Stellungnahme der fachkundigen Stelle
Die Tragfähigkeit weisen Sie nicht selbst nach. Nach § 93 Abs. 2 Satz 2 SGB III ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. Das Gesetz nennt ausdrücklich:
- Industrie- und Handelskammern (IHK)
- Handwerkskammern (HWK)
- berufsständische Kammern
- Fachverbände
- Kreditinstitute
Die Aufzählung im Gesetz ist mit dem Wort „insbesondere“ eingeleitet und damit nicht abschließend; in der Praxis werden aber vor allem diese Stellen anerkannt. Grundlage der Stellungnahme ist Ihr Businessplan mit Finanz- und Kapitalbedarfsplanung. Die Stellungnahme selbst holen Sie dort ein — ein Coaching kann sie nicht ersetzen.
Wer bekommt ihn nicht?
Drei Ausschlussgründe stehen unmittelbar im Gesetz:
- Solange ein Ruhenstatbestand nach den §§ 156 bis 159 SGB III vorliegt oder vorgelegen hätte — etwa eine Sperrzeit —, wird der Gründungszuschuss nicht geleistet (§ 93 Abs. 3 SGB III).
- Wurde bereits einmal die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach dem SGB III gefördert, ist eine erneute Förderung ausgeschlossen, solange seit dem Ende der früheren Förderung noch keine 24 Monate vergangen sind. Aus besonderen, in Ihrer Person liegenden Gründen kann davon abgesehen werden (§ 93 Abs. 4 SGB III).
- Ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird kein Gründungszuschuss mehr geleistet (§ 93 Abs. 5 SGB III).
Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld?
Welche Leistung überhaupt in Frage kommt, hängt daran, aus welchem Rechtskreis Sie kommen. Der Gründungszuschuss setzt einen laufenden Anspruch auf Arbeitslosengeld voraus und wird von der Agentur für Arbeit bewilligt. Wer Leistungen nach dem SGB II bezieht, kommt stattdessen für das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II in Betracht, über das das Jobcenter entscheidet.
| Gründungszuschuss | Einstiegsgeld | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 93, 94 SGB III | § 16b SGB II |
| Für wen | Anspruch auf Arbeitslosengeld | Leistungsberechtigte nach dem SGB II |
| Wer entscheidet | Agentur für Arbeit | Jobcenter |
| Höhe | gesetzlich festgelegt (ALG I + 300 €, dann 300 €) | im Einzelfall bemessen, u. a. nach Dauer der Arbeitslosigkeit und Größe der Bedarfsgemeinschaft |
| Dauer | 6 + 9 Monate | höchstens 24 Monate |
| Anspruch | Ermessen | Ermessen |
Von beiden zu unterscheiden ist der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) nach § 45 SGB III. Er finanziert kein Einkommen, sondern das Coaching auf dem Weg zur Gründung — und ist unabhängig davon, ob später ein Gründungszuschuss oder ein Einstiegsgeld bewilligt wird.
Häufige Fragen zum Gründungszuschuss
Wie hoch ist der Gründungszuschuss?
In den ersten sechs Monaten erhalten Sie den Betrag Ihres zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich 300 € monatlich (§ 94 Abs. 1 SGB III). Danach sind weitere neun Monate zu je 300 € möglich (§ 94 Abs. 2 SGB III). Bei einem Arbeitslosengeld von 1.400 € sind das 1.700 € in den ersten sechs Monaten und anschließend 300 € über neun Monate — zusammen 12.900 €.
Wer bekommt den Gründungszuschuss?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Arbeitslosigkeit durch eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit beenden und drei Voraussetzungen erfüllen: bei Aufnahme der Tätigkeit noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld, ein Nachweis der Tragfähigkeit durch die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle und die Darlegung der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 93 Abs. 2 SGB III).
Habe ich einen Anspruch auf den Gründungszuschuss?
Nein. § 93 SGB III formuliert „kann“ — der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung. Die Agentur für Arbeit entscheidet auch dann über die Bewilligung, wenn alle Voraussetzungen vorliegen.
Wie oft kann ich den Gründungszuschuss beantragen?
Nach einer bereits geförderten Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ist eine erneute Förderung ausgeschlossen, solange seit deren Ende noch keine 24 Monate vergangen sind. Von dieser Frist kann wegen besonderer, in Ihrer Person liegender Gründe abgesehen werden (§ 93 Abs. 4 SGB III).
Wer stellt die Stellungnahme der fachkundigen Stelle aus?
Nach § 93 Abs. 2 Satz 2 SGB III insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Sie holen die Stellungnahme dort ein; Grundlage ist Ihr Businessplan.
Wie lange muss ich arbeitslos sein, um den Gründungszuschuss zu bekommen?
Es gibt keine Mindestdauer der Arbeitslosigkeit. Maßgeblich ist die andere Richtung: Bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit müssen noch mindestens 150 Tage Ihres Arbeitslosengeldanspruchs übrig sein. Wer zu lange wartet, verliert die Förderung.
Zahlt die Agentur für Arbeit den Gründungszuschuss zusätzlich zum Arbeitslosengeld?
Nein. Mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit endet die Arbeitslosigkeit und damit das Arbeitslosengeld. Der Gründungszuschuss tritt in Phase 1 an dessen Stelle — in derselben Höhe, zuzüglich der 300 € für die soziale Sicherung.
Businessplan und Gründungscoaching mit AVGS
Die IHQ Akademie ist ein AZAV-zertifizierter Bildungsträger in Berlin (Träger-Reg.-Nr. EPZ-25-15-T). Im Gründungscoaching erarbeiten wir mit Ihnen den Businessplan, auf dem die Stellungnahme der fachkundigen Stelle beruht, und bereiten die Antragsunterlagen vor. Mit einem AVGS der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters ist das Coaching für Sie kostenlos. Über die Bewilligung des Gründungszuschusses entscheidet die Agentur für Arbeit, nicht die IHQ Akademie.
Kostenloses Erstgespräch vereinbarenQuellen und Rechtsgrundlagen
- § 93 SGB III – Gründungszuschuss , Bundesministerium der Justiz
- § 94 SGB III – Dauer und Höhe der Förderung , Bundesministerium der Justiz
- § 149 SGB III – Höhe des Arbeitslosengeldes , Bundesministerium der Justiz
- § 16b SGB II – Einstiegsgeld , Bundesministerium der Justiz
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