AVGS Gutschein einlösen
Auf einen Blick
Den AVGS lösen Sie ein, indem Sie den Original-Bescheid beim ausgewählten AZAV-zertifizierten Träger einreichen, eine Maßnahmenvereinbarung unterzeichnen und einen Starttermin vereinbaren. Der Träger rechnet anschließend direkt mit der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter ab. Wichtig: Maßnahme muss innerhalb der Gültigkeitsdauer (in der Regel 3 Monate) beginnen.
Mit der Bewilligung des AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein) ist die erste Hürde geschafft. Der nächste Schritt: den Gutschein bei einem AZAV-zertifizierten Träger einlösen und mit der Maßnahme beginnen. Dieser Beitrag erklärt den Einlösungsprozess Schritt für Schritt, vom Eingang des Bescheids bis zum ersten Coaching-Termin.
Was bedeutet AVGS einlösen?
Das Einlösen des AVGS bezeichnet den formellen Akt, mit dem Sie Ihren bewilligten Gutschein bei einem AZAV-zertifizierten Träger einreichen und so eine konkrete Maßnahme starten. Mit der Einlösung beginnt der Träger die Leistungserbringung und rechnet anschließend direkt mit der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter ab. Für Sie entstehen keine Eigenkosten.
Voraussetzungen für die Einlösung
Damit Sie den AVGS bei einem Träger einlösen können, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie haben einen bewilligten AVGS-Bescheid (per Post oder im Online-Portal der BA).
- Der ausgewählte Träger ist im Bescheid namentlich genannt, oder Sie wählen einen passenden Träger, dessen Maßnahme im KURSNET hinterlegt ist.
- Die Maßnahme beginnt innerhalb der Gültigkeitsdauer des Gutscheins (in der Regel 3 Monate ab Ausstellung).
Schritt für Schritt: AVGS einlösen
Der Einlösungsprozess umfasst in der Regel sechs Schritte:
- Kontakt zum Träger aufnehmen, telefonisch, per E-Mail oder über das Online-Anmeldeformular.
- Kostenfreies Erstgespräch vereinbaren, viele Träger bieten dies als unverbindliche Bedarfsklärung an.
- Original-AVGS-Bescheid einreichen, entweder im Termin persönlich oder per Post bzw. verschlüsselt per E-Mail.
- Maßnahmenvereinbarung unterzeichnen, sie regelt Inhalte, Umfang, Termine und Pflichten beider Seiten.
- Coaching-Start vereinbaren, innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS.
- Maßnahmenstart bestätigen, der Träger informiert die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter über den tatsächlichen Beginn.
Welche Unterlagen brauche ich für die Einlösung?
Für einen reibungslosen Coaching-Start sollten Sie folgende Unterlagen bereithalten:
- Original-AVGS-Bescheid (oder beglaubigte Kopie / digitales Original aus dem BA-Portal).
- Personalausweis oder Reisepass mit Aufenthaltstitel.
- Lebenslauf in tabellarischer Form (für die Bedarfsanalyse).
- Bisherige Zeugnisse oder Anerkennungsbescheide (falls vorhanden).
- Kontaktdaten Ihrer Vermittlungsfachkraft im Jobcenter / der Agentur für Arbeit.
- Bei Online-Coaching: stabile Internetverbindung, Endgerät mit Kamera und Mikrofon.
Online vs. Präsenz, beide Formate förderfähig
Sowohl Präsenz- als auch Online-Coaching sind voll AVGS-förderfähig. Die Wahl des Formats wird entweder im Bescheid festgehalten oder kann beim Träger flexibel vereinbart werden, abhängig von dessen Angebot. Hybride Modelle (Erstgespräch in Präsenz, Folgesessions online) sind in der Praxis weit verbreitet und unterstützen Sie individuell.
Was tun, wenn der Träger den AVGS nicht annimmt?
Wenn ein Träger den AVGS verweigert, hat das meist drei mögliche Gründe:
- Träger nicht (mehr) AZAV-zertifiziert, Maßnahme nicht förderfähig.
- Maßnahme nicht im AVGS-Bescheid genannt oder fällt nicht in den bewilligten Maßnahmenbereich.
- Kapazitätsengpässe, der Träger kann aktuell keine neuen Teilnehmenden aufnehmen.
In allen drei Fällen empfiehlt sich eine sofortige Rücksprache mit der Vermittlungsfachkraft. Ein Trägerwechsel ist möglich, wenn die Gültigkeit des AVGS noch ausreicht und ein passender Alternativträger gefunden wird.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie lange habe ich Zeit, den AVGS einzulösen?
In der Regel 3 Monate ab Ausstellung des Bescheids. In begründeten Einzelfällen kann die Frist auf bis zu 6 Monate verlängert werden, auf Antrag bei der Vermittlungsfachkraft.
Kann ich den Träger nach Bewilligung wechseln?
Ein Trägerwechsel ist nur in begründeten Ausnahmen und nach Rücksprache mit der Vermittlungsfachkraft möglich. Wenn der ursprünglich vorgesehene Träger keine Kapazitäten hat oder die Maßnahme nicht passt, beantragen Sie einen neuen AVGS-Bescheid auf den gewünschten Träger.
Was passiert, wenn ich die Maßnahme abbreche?
Ein Abbruch ohne wichtigen Grund kann zur Rückforderung der bereits abgerechneten Leistung führen. Bei Krankheit, Jobaufnahme oder anderen wichtigen Gründen entstehen Ihnen keine Nachteile, informieren Sie den Träger und Ihre Vermittlungsfachkraft frühzeitig.
Bekomme ich eine Bescheinigung nach Abschluss?
Ja. Nach erfolgreichem Abschluss erhalten Sie vom Träger eine Teilnahmebescheinigung mit Angaben zu Inhalten, Umfang und Zeitraum. Diese ist für Bewerbungen und ggf. für Folgemaßnahmen relevant.
Muss ich während der Maßnahme weiter arbeitsuchend gemeldet sein?
Ja. Solange die Maßnahme läuft, müssen Sie weiterhin als arbeitsuchend gemeldet sein. Nehmen Sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf, endet die AVGS-Förderung automatisch.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 45 SGB III, Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung , Bundesministerium der Justiz
- §§ 178, 179 SGB III, Trägerzulassung AZAV , Bundesministerium der Justiz
- BMAS, Förderhandbuch Arbeitsförderung (bmas.de) , BMAS
- Bundesagentur für Arbeit, KURSNET-Portal (kursnet-finden.arbeitsagentur.de) , Bundesagentur für Arbeit
- Bundesagentur für Arbeit, Merkblatt AVGS (arbeitsagentur.de) , Bundesagentur für Arbeit
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